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Die Bestimmungen dieses und des vorhergehenden Paragraphen beziehen
sich nicht auf kirchliche und religioͤse Vereine und deren Versammlungen, wenn
diese Vereine Korporationsrechte haben.
g. 3.
Wenn fuͤr die Versammlungen eines Vereines, welcher eine Einwirkun
auf oͤffentliche Angelegenheiten bezweckt, Zeit und Ort statutenmaͤßig oder dur
einen besonderen Veschiun im Voraus fesisiehr, und dieses wenigstens vier und
zanzig Stunden vor der ersten Versammlung zur Kenntniß der Ortspolizei-
ehörde gebracht worden ist, so bedarf es einer besonderen Anzeige, wie sie
der K. 1. erfordert, für die einzelnen Versammlungen nicht.
g. 4.
Die Ortspolizeibehoͤrde ist befugt, in jede Versammlung, in welcher
öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berarlen werden sollen, einen oder
zn Pelizeibeamte oder eine oder zwei andere Personen als Abgeordnete zu
enden.
Die Abgeordneten dürfen, wenn sie Polizeibeamte sind, nur in ihrer
Dienstkleidung oder unter ausdrücklicher Kundgebung ihrer dienstlichen Eigen-
schaft erscheinen. Sind sie nicht Polizeibeamte, so müssen sie durch besondere
Abzeichen erkennbar sein.
Den Abgeordneten muß ein angemessener Platz eingerdumt, ihnen auch
auf Erfordern durch den Vorsitzenden Auskunft über die Person der Redner
gegeben werden.
g. 5.
Die Abgeordneten der Polizeibehoͤrde sind, vorbehaltlich des gegen die
Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, befugt, sofort jede Ver-
sammlung aufzuldsen, bezüglich deren die Bescheinigung der erfolgten Anzeige
(. 1. und 3.) nicht vorgelegt werden kann. Ein Gleiches gilt, wenn in der
Versammlung Anträge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung
oder Anreizung zu strafbaren Handlungen enthalten; oder wenn in der Ver-
sammlung Bewaffnele erscheinen, die der Aufforderung des Abgeordneten der
Obrigkeit entgegen, nicht entfernt werden.
g. 6.
Sobald ein Abgeordneter der Polizeibehörde die Versammlung für auf-
gelöst erklärt hat, sind alle Anwesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen.
iese Erklärung kann nöthigenfalls durch die bewaffnete Macht zur Ausfäh-
rung gebracht werden.
F. 7.
Niemand darf in einer Versammlung bewaffnet erscheinen, mit Ausnahme
der im Dienste befindlichen Polizeibeamten.
g. 8.