Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Bestimmungen engegen gehandelt haben, eine Geldbuße von fünf bis funfzig 
Thalern oder Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Menaten verwirkt. Der 
Richter kann außerdem nach der Schwere der Umstände auf Schließung des 
Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorste- 
her, Ordner oder Leiter sich wiederholt strafbar gemacht haben. 
Wer sich bei einem auch nur vorläusig (§. 8.) geschlossenen politischen 
Vereine als Mitglied ferner betheiligt, wird mit Geldstrafe von fünf bis zu 
funfzig Thalern oder Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten 
elegt. 
Wer der Vorschrift des F. 8. a. entgegen sich als Mitglied aufnehmen 
läßt, hat eine Geldbuße von fünf bis zu funfzig Thalern verwirkt. 
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen 
hat (F. 8.), so ist sie gehalten, binnen acht und vierzig Stunden nach der 
Schließung davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schlietzung An- 
laß gegeben haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die 
Staatsanwaltschaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine An- 
klage darauf zu gründen, so hat die Orkspolizeibehörde auf die ihr durch die 
Staatsanwaltschaft binnen weiteren acht Tagen zu ertheilende Nachricht die 
Schließung des Vereins aufzuheben. Anderenfalls muß die Staatsanwaltschaft 
ebenfalls binnen acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen gleicher 
Frist die Voruntersuchung beantragen. Alsdann ist vom Gerichte sofort Be- 
schluß darüber zu fassen, ob die vorlaufige Schlietzung des Vereins bis zum 
Erkenntnisse in der Hauptsache fortdauern soll. 
S. 17. 
Wer an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter freiem Him- 
mel Theil nimmt, zu welcher die nach dem gegenwärtigen Gesetze erforderliche 
Genehmigung nicht ertheilt ist, wird mit einer Geldbuße von Einem bis fünf 
Thalern bestraft. 
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen Aufzuge vor 
Eingang der obrigkeitlichen Erlaubniß auffordert oder auffordern läßt, oder 
darin als Ordner, Leiter oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von fünf 
bis fonstg Thalern oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu drei Mona- 
ten bestraft. 
Diese Strafen sind jederzeit verwirkt, wenn die Versammlung oder der 
Aufzug in Städten und Ortschaften oder auf öffentlichen Straßen, oder wenn 
eine Volksrersammum in den Fällen des §. 11. statt gefunden hat. In 
allen anderen Fällen n die Theilnehmer und selbst diejenigen, welche als 
Redner aufgetreten sind, nur dann strafbar, wenn die Versagung der Geneh- 
migung oder das nachträgliche Verbot vorher öffentlich oder den Theilnehmern 
be nder bekannt gemacht war. Wird die Nichtgenehmigung oder das Ver- 
bot während der Versammlung oder während des Aufzuges selbst bekannt ge- 
C#. 371.) macht,
	        
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