Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Verordnung über die obere Verwaltung des Bauwesens. 
Vom 22. Dezember 1849. 
K. 1. 
Die Ober-Baudeputation wird aufgelbst. 
K. 2. 
Die bisher von der Ober-Baudepmation wahrgenommenen Geschäfte 
sgehen, soweit nicht in F. 6. ein Anderes bestimmt ist, auf die Abtheilung 
ifür das Bauwesen im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffenrliche 
(Arbeiten über, in welche die gegenwärtigen Mitglieder der Ober-Baudeputation 
inach Maaßgabe der nach §. 5. zu treffenden näheren Bestimmung als Mini- 
sterial-Bauräthe eintreken. 
Zu den unter Theilnahme der Ministerial-Bauräthe zu bearbeitenden An- 
gelegenheiten gehören namentlich: « 
a) die Personalien der Bauverwaltung und die Ueberwachung der Geschäfts- 
führung der Baubeamten, 
b) die Berathung des Baubedürfnisses und die Aufstellung des Bauetats 
für die Staatsbauten, « 
c)diePrüfunguanestsl-ellungder-betreffendeanentwütfeundKosten- 
Anschlaͤge, 
ch die oberste Leitung und Ueberwachung der Ausführung dieser Bauten, 
e) die Vermessungs-Angelegenheiten, soweit solche zum Ressort des Mini- 
steriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gehören, 
s) die Baupolizei-Angelegenheiten. 
g. 3. 
Die Geschafte werden unter die Mitglieder der Bauabtheilung (F. 2.) 
sso vertheilt, daß die Ministerial-Bauräthe auch an der Verwaltung und an der 
Berathung des Baubedürfnisses Theil nehmen. 
Die Prüfung und Feststellung der Bauentwürfe und Kostenanschläge 
erfolgt durch die einzelnen Ministerial-Bauräthe unter ihrer persönlichen Ver- 
antwortung Namens der Bauabtheilung, wobei die reoidirenden Räthe auch 
dafür verantwortlich bleiben, daß die Entwürfe von den Baubeamten gehbrig 
bearbeitet und von den Regierungs-Bauräthen gründlich vorrevidirt werden. 
Behufs der obern Leitung und Ueberwachung der Ausführung der Bauten durch 
die Ministerial-Bauräthe werden dieselben mit den erforderlichen Dienstreisen 
beauftragt werden und dadurch zugleich Gelegenheit erhalten, selbst in den Er- 
fahrungen forkzugehen, so wie das dienstliche Verhalten der Regierungs-Bau- 
räthe und der übrigen Baubeamten näher kennen zu lernen, so daß sie im 
Stande sind, über deren Qualifikation bei vorkommenden Stellenbesetzungen 
gründlich zu urtheilen. 
K. 4. 
Die bei einigen Ministerien für die Bauangelegenheiten angestellten tech- 
nischen Räthe und Baurevisoren verbleiben in ihren Funktionen. Ob zes,! bei 
andern
	        
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