Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Hause bestehenden siammverwanbtschaftlichen Verhaͤltnisse und Erb-Einigungs- 
Vertraͤge, wodurch dem genannten Koͤniglichen Hause fuͤr den Fall des Er- 
löschens sämmtlicher Linien der Fürsten und Grafen von Hohenzollern im 
Mannsstamme die Erbfolge in die Hohenzollernschen Fürstenthümer, Graf- 
und Herrschaften zugesichert worden ist, Seine Durchlaucht der Fürst von Ho- 
henzollern-Hechingen und Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sig- 
maringen beide und beziehungsweise jeder für Sich der Regierung über die 
gedachten Fürstenthümer mit Ihren Souverainetäts-, Regierungs= und even- 
tuellen Erbfolgerechren über dieselben zu Gunsten der Krone Preußen zu ent- 
sagen einmüthig beschlossen und demgemäß entsprechende Anträge zu wieder- 
holten Malen an Seine Majestaät den König von Preußen gerichtet; und nach- 
dem Aülichstairselten sowohl in Betrachtung der oben erwähnten Stamm- 
vetwandrschaft und Erbeinigung als zur Sicherstellung der damit zusammen- 
bängenden gegenseitigen Rechte und Interessen auf diese Anträge eingehen zu 
wollen erklärt haben; — so sind, um einen Vertrag hierüber aßzuschliegen, 
Bevollmächtigte ernannt worden, nämlich von Seiner Majestät dem Könige 
von Preußen: 
Allerhöchstihr Wirklicher Geheimer Ober-Regierungsratß v. Raumer, 
Alerhöchsür Geheimer Legationsrath v. Bülow, 
un 
Allerhöchstihr Geheimer Finanzrath Stünzner, 
von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Hohenzollern -Hechingen und von 
Seiner y*7 dem Fürsten von Hohengollern-Sigmaringen: 
er Fürstlich Hobengollern-Hechingenstze Geheime Hof= und Finanzrath 
Baron v. Billing, 
welche auf den Grund ihrer gegenseitig als gültig anerkannten Vollmachten 
nachstehende Artikel, unter Vorbehalt der Ratifikarion, mit einander verabredet 
unb fesigesetzt haben. 
Artikel 1. 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst von Hohenzollern-Hechingen tre- 
ten alle Souverainetäts= und Regierungsrechte über Höchst Ihr gesammtes 
Fürstenthum Hechingen in seinem gegenwärtigen Umfange, also einschließlich der 
Souverainetäts= und Regierungsrechte über das, durch den Reichs-Deputations= 
Hauptschluß von 1803. und shiherhi dazu erworbene Gebiet für Sich, Ihre 
Erden und Nachfolger an Seine Majestät den König von Preußen ab. 
Artikel 2. 
Ecen so werden von Seiner Durchlaucht dem regierenden Fürsten von 
Hobenzollern-Sigmaringen alle Souverainetäts= und Regierungsrechte über 
Hochstihr gesammtes Fürstenthum Sigmaringen in dessen gegenwärtigem Um- 
fangc, also einschließlich der Souverainetäts= und Regierungsrechte über die 
durch den Reichs-Deputations-Hauptschlußz von 1803. und später hinzu erwor- 
benen Gebiete und Landestheile für Sich, Ihre Erben und Nachfolger an 
Seine Majestät den König von Preußen abgetreten. a 
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