— 297 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 22——
(Nr. 3268.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1850., betreffend die in Bezug auf den Aus-
bau der Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen
nach Kastrop bewilligten siskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer
Gemeinde-Chaussee von Münster über Senden und Lüdinghausen nach Kastrop
in den Regierungsbezirken Münster und Arnsberg genehmigt habe, bestimme
Ich bierdurch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau-
und Unterhaltungs-Materialien nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
geltenden Vorschriften auf die oben gedachte Straße Anwendung finden soll.
uch genehmige Ich hierdurch, daß Behufs der Umerhaltung dieser Straße
auf derselben im Ganzen ein achtmeiliges Chausseegeld nach dem fur die
Staaks-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld -Tarife erhoben werde,
welches nach Ihrer Besti mung auf die einzelnen Abtheilungen der Straße zu
vertheilen ist, wogegen die etwa bestehenden Brücken-, Damm= oder Pflster-
gelder in Wegfall kommen müssen. Zugleich setze Ich bierdurch fest, daß die
eem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die Eingangs bezeichnete Straße An-
wendung finden.
Ver gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 3. April 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und den
Finanzminister.
Jahrgang 1850. (Nr. 32 —3269.) 43 (Nr. 3269.)
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1850.