Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 299 — 
(Nr. 3270.) Allerhöchste Erlasse vom 19. September 1849., 25. März und 3. April 1850., 
die zeitgemäße Umgestaltung der Verwaltung des Postwesens betreffend. 
A.. den Bericht des Staatsministeriums vom 15. September d. J. erkläre 
Ich Mich mit der in Antrag gebrachten zeitgemaßen Umgestaltung der Ver- 
waltung des Postwesens einverstanden, und bestimme demgemäß Folgendes: 
Für jeden Regierungsbezirk, so wie für die Residenzstadt Berlin, ist eine Ober- 
Postdirektion einzurichten. Sämmtliche Postanstalten des Regierungsbezirks 
werden der Ober-Postdirektion gleichmäßig untergeordnet. Die im Auslande 
gelegenen Preußischen Postanstalten werden den nächsigelegenen Ober-Post- 
direktionen zugewiesen. Das Ober-Postamt in Hamburg bleibt wegen seiner 
Lage und Wichtigkeit als ein Immediat -Ober-Postamt bestehen, die, anderen 
ßeren Postämtern bisher beigelegte Benennung „Ober-Postamt“ fällt weg. 
eem Vorsteher der Ober-Postdirekrion werden zugewiesen: ein Büreauvorste- 
her, welcher in Behinderungsfällen des Ober-Postdirektors denselben vertritt, 
ein Postinspektor, ein Post-Kassenkontrolleur und die nothwendige Anzahl von 
Büreau= und Revisionsbeamten. Den rechtskundigen Beistand bei der Ober- 
Postdirektion hat der Justitiarius der Regierung, bei der Ober-Postdirektion in 
Berlin der Jullitiarius des Postdepartements zu leisten. Bei jeder Ober- 
Postdirekrion ist eine Bezirks -Postkasse einzurichten, deren Personal aus einem 
Rendanten, welcher den Ober-Posidirektor als Vorstand der Lokal-Postanstalt 
verkritt, aus einem Buchhalter und einem Kassirer besteht, welcher zugleich die 
Kassengeschäfte der Orts-Postanstalt besorgt. Dagegen geht die General-Post- 
kasse in Berlin als entbehrlich ein. Die unmittelbare Kontrolle über die Ober- 
Postdirektionen, namentlich die Sorge für Aufrechthaltung eines übereinstim- 
menden Verfahrens bei denselben, wird durch zwei General-Postinspektoren 
wahrgenommen, deren Funktionen von den vorlragenden Räthen des Post- 
departements nach näherer Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten mit versehen werden sollen. Der Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat diese Bestimmungen in Ausführung zu 
bringen, die dazu weiter erforderlichen Anordnungen zu treffen und die bei der 
Central-Postverwaltung zu entbehrenden Beamten bei den Ober-Postdirektionen 
und Postanstalten, so weit als thunlich, anderweit zu verwenden. 
Sanssouci, den 19. September 1849. 
Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. 
v. d. Heydt. v. Rabe. imons. v. Schleinitz. 
An das Staatsministerium. 
  
Nr. 3770) Ich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.