Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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menmehrheit, der Kopfzahl nach, erledigt. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des VWorsitzenden; 
b) außer diesen regelmäßigen Konferenzen können außerordemliche gemein- 
schaftlich mit dem Verwaltungsrath von dem Ausschuß berufen werden, 
so oft als dieser es für nothwendig erachtet; 
P)der Ausschuß hat sein Gutachten dem Verwaltungsrath auf dessen An- 
trag zu ertheilen; 
) die jährlich von dem Verwaltungsrath ihm zuzufertigenden Rechnungs- 
Abschlüsse (Bilanzen) — §F. 44. — zu prüfen und den Verwaltungsrath, 
sowie die Direktion, zu entlasten; 
e) zwei seiner Mitzlieder alternirend zu ernennen, welche zu jeder Zeit Ein- 
% Geschäftsbücher und Skripturen der Bank zu nehmen ermäch- 
tigt sind. 
g. 23. 
Der Ausschuß tritt niemals direkt in Kommunikation mit der Direktion, 
vielmehr ausschließlich durch Vermittelung des Verwaltungsraths. 
S. 24. 
Der Ausschuß besteht aus acht Aktionairen. Bei der Begründung der 
Gesellschaft soll in der Urversammlung der Aktionaire die erste Wahl durch rela- 
tive, nach F. 54. zu berechnende, Stimmenmehrheit getroffen werden. 
Die späteren Wahlen erfolgen in den jährlichen General-Versammlungen 
durch absolute Stimmenmehrheit, welche ebenfalls nach Vorschrift SG#. 53. und 
54. zu berechnen ist. Lehnt der Gewählte die auf ihn gefallene Wahl ab, so 
tri#t derjenige an seine Stelle, der nach ihm die meisten Stimmen hat. Bei 
Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos. Von den ersten acht Ausschuß- 
Mitgliedern scheiden alljährlich zwei durch das Loos aus und werden durch 
neue Wahlen ersetzt. Jeder Neugewählte scheidet nach vier Jahren aus. Die 
Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
g. 25. 
Nur zur unbeschränkten Verwaltung ihres Vermögens berechtigte, in 
Berlin wohnhafte Aktionaire können in den Ausschuß gewohlt werden. Krauen, 
Korporationen, Handlungsfirmen als solche, und diejenigen, welche ihre Zah- 
lungen eingestellt haben, oder in Konkurs verfallen gewesen und die Befriedi- 
gung ihrer sämmtlichen Glaubiger nicht nachweisen können, sind von der Wahl 
ausgeschlossen. 
g. 26. 
Jedes Mitglied des Ausschusses hat bei seinem Amtsantritt zwei auf 
seinen Namen eingetragene Aktien bei der Bank zu deponiren und darf daruͤber 
waͤhrend seiner Amtsdauer nicht verfuͤgen. 
K. 27. 
Die Mitglieder des Ausschusses wählen alljahrlich unter sich durch Stim- 
(N. 3271.) men-ä
	        
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