Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Mehr als 10 Stimmen kann kein Aktionair, auch nicht in Folge erhal- 
tener Vollmacht, in sich vereinigen. 
g. 54. 
Die Beschluͤsse werden nach der absoluten Mehrheit der in der General- 
Behlamlung repräsentirten Stimmen CF. 53.) gefaßt, mit folgenden Aus- 
nahmen: 
a) bei der ersten Wahl der Mitglieder des Ausschusses entscheidet die rela- 
tive Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stellt sich Stimmengleichheit 
heraus, so entscheidet das Loos; 
b) die Afösung der Gesellschaft während der in dem Statut beslimmten 
Dauer derselben kann gültig nur durch eine Majorität von 3 der in der 
Versammlung vertretenen Sümmen beschlossen werden. 
. 55. 
Das formelle Verfahren für die Abstimmungen ordnet der Vor- 
sitzende an. E 
Ueber die Verhandlungen in jeder General-Versammlung ist ein Proto- 
koll von dem Syndikus der Gesellschaft aufzunehmen, welches die Personen 
der Aktionaire und die Zahl der Stimmen eines jeden, so wie das Resultat 
der Abstimmungen enthaͤlt. 
Zur Beglaubigung des Protokolls genuͤgt die Unterschrift des Vorsitzen- 
den, des Syndikus oder dessen Vertreters und dreier Akrionaire, die nicht zum 
Verwaltungsrath gehören. 
K. 57. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefaßten Beschlüsse verpflich- 
ten die Gesellschaft unbedingk, mithin auch jeden in der General-Versammlung 
weder anwesenden, noch vertretenen Aktionair. 
Vom Syndikus. 
g. 58. 
Der nach F. 36. gewählte Syndikus ist der Rechts-Konsulent der Ge- 
sellschaft. Derselbe bearbeitet die Rechts-Angelegenheiten derselben, führt in den 
General -Versammlungen das Protokoll, leitet die etwanigen Prozesse und 
wohnt den Konferenzen des Ausschusses und des Verwaltungsraths bei, so 
oft er dazu aufgefordert wird. Er hat nur eine berathende Stimme. 
Allgemeine Bestimmungen. 
g. 59. 
Alle an die Aktionaire oder an die Inhaber der Dividendenscheine und 
der Noten der Bank in Angelegenheiten der Gesellschaft zu erlassenden Be- 
kanntmachungen und Einladungen ergehen in folgenden oöffentlichen Blattern: 
4) Staats-
	        
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