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ren zu können, so wird die Tantième um so viel beschränkt, als zur Vervoll-
ständigung der unter die Aktionaire zu vertheilenden Dividende auf die gedachte
Höhe von 40 Rrlhlr. pro Aktie erforderlich ist, selbst wenn sie dadurch ganz
absorbirt werden sollte.
An der Tantieme partizipirt jedes Mitglied des Verwaltungsraths mis
und der vollziehende Direkkor mit #.
Wenn die unter die Aktionaire jährlich zu vertheilende Dividende mehr
als funfzig Thaler pro Aktie beträgt, so wird von dem Mehrbetrage die
Hüälfte zur Bildung eines Reservefonds so lange zurückgelegt, bis derselbe die
Höhe von hundert und funfzig tausend Thalern erreicht hat.
Der Reservefonds dient ausschließlich zu dem im §. 36. sub f. gedach-
ten Zweck. Es ist über denselben in den Büchern der Bank besondere Rech-
nung zu führen; jedoch kann er zu allen Geschäften der Bank gleich den
übrigen Fonds verwendet werden.
S. 66.
Die Mitglieder des Ausschusses, des Verwaltungsraths, der Direktion
und sämmtliche Angestellte der Bank sind verpflichtet, über die Geschäfte der-
selben unverbrüchliches Schweigen zu beobachten.
Dauer der Gesellschaft.
g. 67.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf zehn Jahre, von Ertheilung der Kon-
zession ab, beschränkt. Sollte innerhalb des gedachten Zeitraums die Bank-
Ordnung vom 5. Oktober 1846. aufgehoben werden, so erlischt die Konzession
der Bank des Kassenvereins sechs Monat nach Publikation des betreffenden Ge-
setzes, ohne Anspruch der Bankgesellschaft auf Entschädigung.
Verfahren bei der Auflbsung.
S. 68.
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der Konzession,
wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden sollte,
innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten einzulösen.
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor dem
Ablaufe der Konzeston beschlossen, so müssen bis zu diesem Zeitpunkt, falls
aber die Bank wider Erwarten in Konkurs verfallen sollte, sofort sämmtliche
Noten eingelöst werden.
*
In allen Fällen, in denen die Auflösung der Bank erfolgt, ist eine Ge-
neral-Versammlung der Aktionaire in moglichst kurzer Frist von dem Verwal-
tungsrath zu konvoziren, und in derselben sind die Grundsätze festzustellen, nach
denen bei dem Liquidationsgeschaft verfahren werden soll. G. 50.
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften des F. 29. des
Ge-