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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27—
(Nr. 3282.) Verordnung über die Bildung zweier Abtheilungen bei der General-Kommission
zu Stendal. Vom 29. April 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛ.
verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Zur Erleichterung des Geschäftsverkehrs bei der General-Kommission
für die Provinz Sachsen zu Stendal wird diese Behörde vorläufig in zwei
Abtheilungen geschieden, von denen:
die I. Abtheilung die Auseinandersetzungsgeschäfte der Regierungsbezirke
Merseburg und Erfurt,
die II. Abtheilung die Auseinandersetzungen des Regierungsbezirks Mag-
debur
zu bearbeiten hat. 9
Die Verlegung des Sitzes der I. Abtheilung nach einem anderen Orte
der Provinz bleibt vorbehalten.
K. 2.
Die Vertheilung der Mitglieder in die Abtheilungen erfolgt durch das
Ministerium für landwirthschaftliche Angelagenheten. Enthält eine Abtheilung
wegen vorübergehender Abwesenheit von Mitgliedern nicht die zur Abfassung
gültiger Beschlüsse erforderliche Personenzahl oder ist zur Vermeldung von Ge-
schäftsstockungen eine vorübergehende Aushülfe erforderlich, so ist der Direktor
befugk, einzelne Mitglieder oder Hülfsarbeiter aus der einen in die andere Ab-
theilung abzuordnen.
F. 3.
Jede Abtheilung hat in ihrem Bezirk die selbstständige Leitung der Ge-
schafte, sowie die Entscheidung der dabei vorkommenden Prozesse. #ar Bera-
Jahrgang 1830. (Nr. 3287.) 50 thung
Ausaeaeben azu Berlin den 24. Juni 1850.