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(Nr. 3285.) Allerhöchster Erlas vom 29. Jumi 1850, betreffend die Grundzuͤge einer Ge-
meinde-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden der östlichen Pro-
vinzen und die Einsetzung des Evangelischen Ober-Kirchenraths nebst
Ressert-Reglement für die evangelische Kirchen-Verwaltung.
A- den, in Gemäßheit Meines Erlasses vom 26. Januar v. J. von Ihnen
und der Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten für die
inneren evangelischen Kirchensachen erstatteten Bericht, ertheile Ich hierdurch
dem vorgelegten Entwurfe einer Gemeinde-Ordnung für die evangelischen Kirchen-
gemeinden der östlichen Provinzen und den Behufs der Ein hrung derselben
borgeschlagenen Maaßregeln Meine Genehmigung. Hiernächst bestimme Ich,
daß die Abtheilung des Ministeriums der geistlichen Angelegenheiten für die
inneren evangelischen Kirchensachen, unter Beibehaltung der von ihr bisher
ausgeübten und durch das anliegende Ressort-Reglement näher bezeichneten
amtlichen Befugnisse, in Zukunft die Bezeichnun „Eran elischer Ober-Kirchen-
rath“ führen soll. Es ist Mein Wille, daß die Ennfthrunn der Gemeinde-
Ordnung in den evangelischen Kirchengemeinden der öfllichen Provinzen nach
den von Mir genehmigten Grundsähn unverzüglich angebahnt werde, und Ich
beauftrage demgemäß den evangelischen Ober-Kirchenrath, in Vereinigung mit
Ihnen, das diesfalls Erforderliche ungeseuumnn zu bewirken, demnächst aber über
die Begründung der weiteren Entwickelungsstufen einer selbstständigen evange-
lischen Kirchenverfassung mit Ihnen ferneren gemeinschaftlichen Bericht zu er-
statten. — Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem von Mir genehmigten Res-
sort-Reglement durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 29. Juni 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. Ladenberg.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
(Tr. 3285.) Ressort-