Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Artikel 22. 
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu lei- 
ten, sieht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Be- 
fähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. 
Artikel 23. 
Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungsanstalten stehen 
unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. 
di Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats- 
iener. 
Artikel 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen 
Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. 
Den religilösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Re- 
ligionsgesellschaften. 
De Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Ge- 
meinde zu. Der Scaat stellt unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Ge- 
meinden, aus der Zahl der Befähigten dic Lehrer der öffentlichen Volksschu- 
len an. 
Artikel 25. 
Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffent- 
lichen Volksschule werden von den Gemeinden, und im Falle des nachgewie- 
senen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf be- 
sonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen. 
Der Staat gewährleistet demnach den Vorssschullehrern ein festes, den 
Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen. 
In der offentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgelklich ertheilt. 
Artikel 26. 
Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. 
Artikel 27. 
Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche 
Darstellung seine Meinung frei zu äußern. 
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der 
Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung. 
Artikel 28. 
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Oruck oder bildliche Darstellung 
begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen. 
Artikel 29. 
Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vrpnige obrigkeitliche Erlaub-= 
niß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Raumen zu versammeln. D 
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