Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

344 — 
Ressort-Reglement 
fuͤr 
die evangelische Kirchen-Verwaltung. 
g. 1. 
Der evangelische Ober-Kirchenrath tritt an die Stelle der durch den 
Allerhöchsten Erlaß vom 26. Januar v. J. mit der Leitung der inneren evan- 
elischen Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der geistlichen 
ngelegenheiten. Es gehören mithin zum Ressort desselben folgende nach der 
Instruction vom 23. Okcober 1817, der Allerhöchsten Order vom 31. Dezem- 
der 1825. und der Verordnung vom 27. Juni 1845. K. 1. den Konsistorien 
überwiesene Angelegenheiten: 
1) das Synodalwesen; 
2) die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Be- 
ziehung, die Aufsicht über den Religions-Unterricht nach Maaßgabe des 
zur Ausführung des Artikels 24. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja- 
nuar 1850. ergehenden Unterrichtsgesetzes, die Anordnung kirchlicher Feste, 
der Einweihung von Kirchen und der Einrdumung von Kirchen zu an- 
deren als den slifrungsmäßigen Zwecken; 
3) die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Vorbereitung 
zum geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger- 
Seminar zu Wittenberg; 
4) die Beschwerden über Raarkbesegungen und die Besetzung niederer kirch- 
licher Aemter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und 
Wahlrechte, vorbehaltlich des Nechteweges. — In den Angelegenheiten 
des landesherrlichen Patronaks verbleibt aber bis zur Hersellung einer 
selbstständigen Kirchenverfassung das Recht der Entscheidung dem Mi- 
nister unter der in F. 5. Nr. 5. und 6. näher bestimmten Mitwirkung 
des evangelischen Ober-Kirchenraths; 
5) die Aufsicht über Ordination, Einführung und Vereidigung der Geist- 
lichen; 
6) die Aussicht und Disziplin über die Geistlichen; 
7) die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal 
und das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch 
genommen werden, sowie die vikarische Verwaltung erledigter Aemter; 
8) die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher 
Handlungen Seitens wangellscher Geistlichen, die Ueberzedn von Stol- 
gebühren und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen; 
9) die Bestaͤtigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten nie- 
deren Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeindevertre- 
ter, wo solche erforderlich ist; 
10) die Ertheilung kirchlicher Dispensationen; 
11) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landezgesetzlichen 
Grenzen; 
12) die
	        
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