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Ressort-Reglement
fuͤr
die evangelische Kirchen-Verwaltung.
g. 1.
Der evangelische Ober-Kirchenrath tritt an die Stelle der durch den
Allerhöchsten Erlaß vom 26. Januar v. J. mit der Leitung der inneren evan-
elischen Kirchensachen beauftragten Abtheilung des Ministeriums der geistlichen
ngelegenheiten. Es gehören mithin zum Ressort desselben folgende nach der
Instruction vom 23. Okcober 1817, der Allerhöchsten Order vom 31. Dezem-
der 1825. und der Verordnung vom 27. Juni 1845. K. 1. den Konsistorien
überwiesene Angelegenheiten:
1) das Synodalwesen;
2) die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Be-
ziehung, die Aufsicht über den Religions-Unterricht nach Maaßgabe des
zur Ausführung des Artikels 24. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850. ergehenden Unterrichtsgesetzes, die Anordnung kirchlicher Feste,
der Einweihung von Kirchen und der Einrdumung von Kirchen zu an-
deren als den slifrungsmäßigen Zwecken;
3) die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Vorbereitung
zum geistlichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Prediger-
Seminar zu Wittenberg;
4) die Beschwerden über Raarkbesegungen und die Besetzung niederer kirch-
licher Aemter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und
Wahlrechte, vorbehaltlich des Nechteweges. — In den Angelegenheiten
des landesherrlichen Patronaks verbleibt aber bis zur Hersellung einer
selbstständigen Kirchenverfassung das Recht der Entscheidung dem Mi-
nister unter der in F. 5. Nr. 5. und 6. näher bestimmten Mitwirkung
des evangelischen Ober-Kirchenraths;
5) die Aufsicht über Ordination, Einführung und Vereidigung der Geist-
lichen;
6) die Aussicht und Disziplin über die Geistlichen;
7) die Emeritirungs-Angelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal
und das Gnadenjahr, soweit dabei nicht die Staatsmittel in Anspruch
genommen werden, sowie die vikarische Verwaltung erledigter Aemter;
8) die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher
Handlungen Seitens wangellscher Geistlichen, die Ueberzedn von Stol-
gebühren und die Streitigkeiten über Parochialberechtigungen;
9) die Bestaͤtigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten nie-
deren Kirchenbedienten, insbesondere der Presbyter und Gemeindevertre-
ter, wo solche erforderlich ist;
10) die Ertheilung kirchlicher Dispensationen;
11) die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landezgesetzlichen
Grenzen;
12) die