— 346 —
12) die Kirchenvisitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr- und der Su-
perintendentur-Archive.
In allen vorstehend bezeichneten Angelegenheiten uͤbt der evangelische
Ober-Kirchenrath die Befugnisse der höheren Inslanz und das Recht der allge-
meinen Anordnung innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen aus.
8. 2.
Der evangelische Ober-Kirchenrath verwaltet die in §. 1. genannten
Sachen kollegialisch. Er steht in direktem Verkehr mit den übrigen Behörden
und berichtet unmittelbar an des Königs Majestät. Derselbe hat jedoch Ge-
neral-Verfügungen im Konzept, und Immedialberichte im Konzept und in der
Reinschrift dem Minister vorzulegen, welcher auf der Reinschrift vermerken wird,
daß er davon Kenntniß genommen habe.
Saͤmmtliche Ausfertigungen ergehen unter der Firma:
„der Evangelische Ober-Kirchenrath“
und werden von dem Vorsitzenden allein vollzogen.
S. 3.
Dem Minister der gelllichen Angelegenheiten verbleibt bis zu dem in der
Allerhöchsten Order vom 25. Januar 1849. (Gesetz-Sammlung S. 125.) bezeich-
neten Zeitpunkte der Hersiellung einer selbstständigen Kirchenverfassung die hö-
here Verwaltung der gegenwärtig den Provinzial-Regierungen übertragenen
dußeren Angelegenheiten der evangelischen Kirche, so wie die zur Zeit noch zu
seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit gereichende Verwaltung und Ver-
wendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen Zwecken.
# ersterer Beziehung gehören zu dem Ressort des Ministers folgende
Angelegenheiten:
1) die Regulirung des Interimistikums in streitigen Kirchen-, Pfarr= und
Küsterbausachen;
2) die Aufsicht über die Kirchenbücher;
3) die Sorge für die Anlegung und die Unterhaltung der Kirchhbfe;
4) die Aufsicht über das Vermögen der dem landesherrlichen Patronat
nicht unterworfenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute, sowie
die Ausübung der landesherrlichen Aufsichts= und Verwaltungsrechte in
Ansehung des Vermögens der dem landesherrlichen Patronat unterwor-
fenen Kirchen, kirchlichen Stiftungen und Institute;
5) die Ernennung oder Bestätigung der für die Verwaltung des kirchlichen
Vermögens anzustellenden weltlichen Kirchenbedienten, sowie die Aufsicht
über deren amtliche und sittliche Führung und die damit verfassungs-
mäßig verbundenen Disziplinarbefugnisse.
g. 4.
In den zu der Verwaltung des Ministers gehdrenden Fällen, welche
für den evangelischen Ober-Kirchenrath ein besonderes Interesse darbieten, bleibt
es dem Ermessen des Ministers vorbehalten, demselben die ihm wünschens-
werthe Kenneniß zu gewähren, beziehentlich sein Gutachten zu erfordern, sowie
(Nr. 3285.) es