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(Nr. 3288.) Allerhoͤchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die den Gemeinden Hil-
chenbach, Brachthausen, Kirchhundem und Oberhundem in Bezug auf den
Ausbau der Gemeinde-Chaussee von Hilchenbach zur Altenhundem Crom-
bacher Staatsstraße mit einer Verzweigung von Kirchhundem nach Ober-
hundem bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Ausbau einer
Gemeinde-Chaussee von Hilchenbach über Brachthausen und Kirchhundem bis
ur Altenhundem-Crombacher Staatsstraße mit einer Verzweigung von Kirch-
sundem nach Oberhundem genehmigt habe, will Ich den dabei betheiligten Ge-
meinden Hilchenbach, Brachthausen, Kirchhundem und Oberhundem Behufs der
Unterhaltung dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
dem für die Staats-Chausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeld-Tarife ver-
leihen, indem Ich zugleich festsetze, daß die dem Chausseegeld -Tarife vom 29.
Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen
auf die Straße Anwendung finden. Auch sollen die für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften in Betreff der Entnahme von Chaussee-Neubau= und
Unterhaltungs-Materialien von benachbarten Grundstücken, sowie das Expro-
priationsrecht für die zur Chaussee erforderlichen Grundstücke auf die Strecke
von der Grenze der Gemeinde Hilchenbach bis zur Altenhundem-Crombacher#
Staatsstraße bei Kirchhundem zur Anwendung kommen.
Der gegemwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 24. Juni 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche
Arbeiten und den Finanzminister.
(Nr. 3289.)