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§. 21.
Dividendenscheine.
Vom 1. Januar 1850. ab werden den Inhabern der Stammaktien für
eine angemessene Anzahl von Jahren Dividendenscheine nach dem anliegen-
den Sema ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er-
setzt werden.
6 Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab
gerechnet, nicht erhoben werden, oder über deren erfolgte Amortisation nicht ein
rechtskräftiges Praklusions= Urtel innerhalb desselben Zeitpunkres beigebracht
wird, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Extrakt.
Schem a.
Dividendenschein
zur
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Actie
M
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—# Jo dieses empfängt im April 18. aus der Gesellschafts-
253 Kasse die fuͤr das Jahr 18.. festzusetzende Dividende, deren Betrag
12 nach Abschluß der Jahresrechnung oͤffentlich bekannt gemacht wer-
25 den wird.
—
(Stempel.)
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft.
(Nr. 3290.)