Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 152 
§. 21. 
Dividendenscheine. 
Vom 1. Januar 1850. ab werden den Inhabern der Stammaktien für 
eine angemessene Anzahl von Jahren Dividendenscheine nach dem anliegen- 
den Sema ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er- 
setzt werden. 
6 Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab 
gerechnet, nicht erhoben werden, oder über deren erfolgte Amortisation nicht ein 
rechtskräftiges Praklusions= Urtel innerhalb desselben Zeitpunkres beigebracht 
wird, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
  
Extrakt. 
Schem a. 
Dividendenschein 
zur 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Actie 
M 
ã 
—# Jo dieses empfängt im April 18. aus der Gesellschafts- 
253 Kasse die fuͤr das Jahr 18.. festzusetzende Dividende, deren Betrag 
12 nach Abschluß der Jahresrechnung oͤffentlich bekannt gemacht wer- 
25 den wird. 
— 
(Stempel.) 
Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Nr. 3290.)