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Die weitere Ausfuͤhrung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen
vorbehalten.
Titel III.
Bom Roͤnige.
Artikel 43.
Die Person des Königs ist unverletzlich.
Artikel 44.
Die Minister des Krige sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des
Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Artikel 45.
Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und
entläßt die Minister. Er befeehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die
zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Artikel 46.
Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Artikel 47.
Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen
des Staatsdiensies, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Artikel 48.
Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen,
auch andere Vertrage mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen
14 ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge
ind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern
Verpflichtungen auferlegt werden.
Artikel 49.
Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amrshandlungen verurtheilten Minisiers
kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von
welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereiks eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines
besonderen Gesetzes niederschlagen.
Artikel 50.
Dem Koönige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrech-
ten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.
C#. 3312,) Ar-