Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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K. 16. 
Jer Ver- An der Spitze der Sozietät, als deren erster Beamter, steht der Sozie- 
gelen, und täts-Direktor. 
Behörden der Derselbe wird von dem Verwaltungsrathe nach Anhörung der Vor- 
# schläge des Vorstandes gewählt und vom Ober-Präsidenten bestätigt. Wird 
tais Direktor, die Bestätigung versagt, so schreitet der Verwaltungsrath zu einer neuen Wahl. 
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Ober-Präsidenten die Er- 
nennung auf höchstens sechs Jahre zu. ODasselbe findet Statt, wenn der Ver- 
waltungsrath die Wahl verweigern Mite. 
Di- Versammlungen des Vorstandes und Verwaltungsrathes, worin 
über die Wahl des Direkrors berathen wird, beruft der Königliche Kommissar. 
Derselbe führt dabei den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidendem 
Votum bei Stimmengleichheit. 
Die Hôöhe der Remuneration des Direktors wird vor seiner Wahl vom 
Verwaltungsrath festgesetzt. Seine Anstellung darf ohne Genehmigung des 
Ober-Prästdenten nur auf sechsmonatliche Kündigung erfolgen. Von dieser 
Kündigung kann aber der Verwaltungsrath, wenn bei Annahme des Direktors 
nicht ein Anderes vorbedungen ist, nur erst Gebrauch machen, wenn die Gründe, 
aus gue gekündigt werden soll, vom Ober-Präsidenten geprüst und gebil- 
ligt sind. 
K. 17. 
Der Direktor hat, soweit er durch diese Statuten nicht beschridnkt wird, 
die selbstständige Leitung und Verwaltung aller Angelegenheiten der Soziet. 
Er hat die Beschlüsse des Vorstandes und des Verwaltungsrathes zur Aus- 
führun zu bringen und vertritt die Sozietät anderen Personen oder Behörden 
gegenüber. 
S. 18. 
Er hat alljährlich einen Haushaltsetat aufzustellen und nach Begut- 
achtung durch den Vorstand zur Festsetzung des Verwaltungsrathes zu bringen. 
F. 19. 
Innerhalb des Etats kann er gültige Anweisungen auf die Sozietäts- 
Kasse ertheilen. 
Zu außeretatsmäßigen Ausgaben bedarf er bei Gesammtüberschreitungen 
des Etats für das betreffende Rechnungsjahr bis zu fünfhundert Thalern die 
Genehmigung des Vorstandes, und bei noch höherer Ueberschreitung die des 
Verwaltungsraths. 
* 
Alle Reparaturen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, insbesondere alle 
Beschädigungen der Wasserwerke und Brücken, wodurch der Betrieb der Be- 
wässerung oder der öffentliche Verkehr unterbrochen oder doch erheblich gestört 
wird, hat der Direktor ohne Weiteres herstellen zu lassen und die Genehmi- 
gung
	        
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