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K. 16.
Jer Ver- An der Spitze der Sozietät, als deren erster Beamter, steht der Sozie-
gelen, und täts-Direktor.
Behörden der Derselbe wird von dem Verwaltungsrathe nach Anhörung der Vor-
# schläge des Vorstandes gewählt und vom Ober-Präsidenten bestätigt. Wird
tais Direktor, die Bestätigung versagt, so schreitet der Verwaltungsrath zu einer neuen Wahl.
Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so steht dem Ober-Präsidenten die Er-
nennung auf höchstens sechs Jahre zu. ODasselbe findet Statt, wenn der Ver-
waltungsrath die Wahl verweigern Mite.
Di- Versammlungen des Vorstandes und Verwaltungsrathes, worin
über die Wahl des Direkrors berathen wird, beruft der Königliche Kommissar.
Derselbe führt dabei den Vorsitz ohne Stimmrecht, jedoch mit entscheidendem
Votum bei Stimmengleichheit.
Die Hôöhe der Remuneration des Direktors wird vor seiner Wahl vom
Verwaltungsrath festgesetzt. Seine Anstellung darf ohne Genehmigung des
Ober-Prästdenten nur auf sechsmonatliche Kündigung erfolgen. Von dieser
Kündigung kann aber der Verwaltungsrath, wenn bei Annahme des Direktors
nicht ein Anderes vorbedungen ist, nur erst Gebrauch machen, wenn die Gründe,
aus gue gekündigt werden soll, vom Ober-Präsidenten geprüst und gebil-
ligt sind.
K. 17.
Der Direktor hat, soweit er durch diese Statuten nicht beschridnkt wird,
die selbstständige Leitung und Verwaltung aller Angelegenheiten der Soziet.
Er hat die Beschlüsse des Vorstandes und des Verwaltungsrathes zur Aus-
führun zu bringen und vertritt die Sozietät anderen Personen oder Behörden
gegenüber.
S. 18.
Er hat alljährlich einen Haushaltsetat aufzustellen und nach Begut-
achtung durch den Vorstand zur Festsetzung des Verwaltungsrathes zu bringen.
F. 19.
Innerhalb des Etats kann er gültige Anweisungen auf die Sozietäts-
Kasse ertheilen.
Zu außeretatsmäßigen Ausgaben bedarf er bei Gesammtüberschreitungen
des Etats für das betreffende Rechnungsjahr bis zu fünfhundert Thalern die
Genehmigung des Vorstandes, und bei noch höherer Ueberschreitung die des
Verwaltungsraths.
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Alle Reparaturen, bei denen Gefahr im Verzuge ist, insbesondere alle
Beschädigungen der Wasserwerke und Brücken, wodurch der Betrieb der Be-
wässerung oder der öffentliche Verkehr unterbrochen oder doch erheblich gestört
wird, hat der Direktor ohne Weiteres herstellen zu lassen und die Genehmi-
gung