— 380 —
g. 25.
Fuͤr Abwesenheit und sonstige Behinderungsfaͤlle des Direktors wird
dessen Stellvertretung vom Vorstande bestimmt. Der Direktor hat dieserhalb
dem Vorstande gutachtliche Vorschläge zu machen. Fehlt es an einer im
Voraus bestimmten Stellvertretung, so ist der Königliche Kommissar ermäch-
tigt, in schleunigen Fällen die Stellvertretung nach eigenem Ermessen
interimistisch anzuordnen, derselbe muß aber alsdann sofort den Vorstand
berufen und bessen Beschlußnahme und definitive Festsetzung hierüber erwirken.
Für einzelne Geschäfte kann der Direktor den Kanal-Inspektor oder ei
Vorstandsmitglied mit seiner Vertretung beauftragen.
S. 20.
Der Konal- Ein mit Ent= und Bewässerungs = Anlagen vertrauter Sachverständiger
Daspenor. ist als Kanal-Inspektor anzustellen.
Er hat die allgemeine technische Aufsicht uͤber die Wasserleitungen und
Bauwerke zu fuͤhren, fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu
sorgen, die Bauten zu veranschlagen und zu leiten — alles nach einer vom
Vorstande und Direktor festzustellenden Instruction.
Der Verwaltungsrath waͤhlt nach Anhoͤrung der Vorschlaͤge des Vor-
standes den Kanal-Inspektor und bestimmt dessen Remuneration.
F. 27.
unterbeomte Zur Hülfsleistung bei Verwaltung der Sozietäts-Angelegenheiten, ins-
e Settesck, besondere zur speziellen Beaufsichtigung und Ueberwachung aller der Sozietaͤt
angehdrigen Kandle, Dämme, Wege, Brücken, Ueber= und Unterleitungen von
Gewässern, Röhrenleitungen 2c. wird dem Direktor eine dem Bedürfnisse ent-
sprechende Zahl von Unterbeamten, z. B. Rieselmeister, Kanal= und Wiesen-
warter u. s. w. untergeordnet.
S. 28.
Die Zahl und Besoldung der Unterbeamtenstellen wird vom Verwal-
tungsrath bestimmt. Die Besetzung derselben steht dagegen dem Vorstande zu,
jedoch darf ohne Zustimmung des Verwaltungeraths kein Unterbeamter anders
als auf dreimonatliche Kündigung angenommen werden.
F. 29.
Alle Unterbeamten sind verpflichtet, in ihrer Dienstführung dem Direktor,
als ihrem Vorgesetzten, Folge zu leisten.
Oienstvernachlassigungen und Verletzungen Seitens der Unterbeamten wer-
aen Direkror mit Verweis oder Ordnungsstrafe bis zu drei Thaler ge-
ahndet.
g. 30.