Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

– 38 — 
Der Vorstand trikt bei dieser Hauptversammlung einen oder zwei Tage 
vorher zusammen, um die Geschäfte vorzubereiten. Außerdem versammelt sich 
der Vorstand regelmäßig alle Jahr zweimal zur Frühjahr= und Herbst- 
Grabenschau. 
Sonstige Versammlungen des Vorstandes und des Verwaltungsrathes 
werden nach Bedürfniß vom Direktor berufen. 
Die Einladungen zu allen Versammlungen müssen, mit Ausnahme dring- 
licher Fälle, wenigstens acht Tage vor dem Termine erfolgen, und die zu ver- 
handelnden Gegenstände angeben. Ist ein Mitglied des Vorstandes am Er- 
scheinen behindert, so hat es die Einladung seinem Stellvertreter zur Wahr- 
nehmung des Termins mitzutheilen. 
Um gültige Beschlüsse fassen zu können, müssen in einer Versammlung 
des Verwaltungsrathes mindestens fünf Mitglieder, in einer Versammlung des 
Vorstandes mindesiens drei Mitglieder außer dem Vorsitzenden anwesend sein. 
Eine Ausnahme hiervon findet Statt, wenn die Mitglieder zum dritten. 
Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, dennoch nicht in 
genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten und dritten Zusammenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Der Termin der Haupt-Versammlung kann durch Beschluß des Vor- 
standes und des Verwaltungsrathes in einen andern Monat verlegt werden. 
K. 40. 
Behufs der Wahl des Vorstandes und des Verwaltungsrathes wird Wohl der 
die Sozietät in vier Abtheilungen getheilt. Von diesen besteht: WPlledendes 
a) die erste Abtheilung aus Stadt Delbrück, Dorfbauerschaft, Südhagen, u# des Ver- 
Westenholz, Ostenlande, Sande, Heddinghausen und Anreppen; siutw,tk 
b) die zweite Abtheilung aus Mastholte; · 
c)diedritteAbtheilungauöderStadtLippstadtz 
d) die vierte Abeheilung aus dem Königlichen Remonte-Depot Mentzelsfelde 
und den Gemeinden Liesborn und Wadersloh. 
Werden Grundstücke aus einer vorstehend nicht genannten Gemeinde in den 
Meliorationsbezirk künftig noch aufgenommen, so bestimmt der Verwaltungs- 
rath, zu welcher von den drei erstgenannten Wahl-Abrheilungen diese Gemeinde 
gehören soll. 
K. 41. 
Von den Vorstands-Mitgliedern wählt 
die erste Abtheilung 2 
zweite - 1 
dritte 1 
- vierte - 1 
dagegen von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
die erste Abtheilung 4 
zweite - 3 
dritte 1 
vierte 2. 
(Nr. 3310.) 50 §. 42
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.