Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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K. 42. 
Wer Mitglied des Vorstandes ist, kann nicht Mitglied des Verwal- 
tungsrathes sein. 
K. 43. 
In allen vier Abtheilungen werden die Mitglieder des Vorstandes und 
des Verwaltcungsrathes, nebst einer gleichen Zahl von Stellvertretern für die 
Vorstands-Mitglieder, von der General-Versammlung sämmtlicher dazu gehè- 
rigen Sozietäks-Mitglieder gewählt. 
K. 44. 
Der Königliche Kommissar ernennt für jede Wahl einen Wahl-Kom- 
missari 
arius. 
Jeder Lokal-Verwaltungs-Beamte ist verpflichter, die ihm angetragenen 
Funkrionen des Wahl-Kommissars zur Abhaltung einer Wahl innerhalb seines 
Amtsbezirks zu übernehmen. 
K. 45. 
Die Wahlberechtigung der einzelnen Sozietäts-Mitglieder wird nach 
Verhältniß des Umfangs ihrer in dem Wahlbezirk belegenen Grundstücke, die 
dem Meliorationsbezirk angehbren, ausgeübt, und zwar dergestalt, daß für je 
5 Morgen 1 Stimme und außerdem für jede Bekheiligung unter 5 Morgen 
oder über die durch 5 theilbare Morgeyzahl hinaus 1 Stimme gerechnet wird, 
mithin z. B. eine Betheiligung von 2 Morgen 1, von 54 Morgen 2, von 41 
Morgen 9 und von 50 Morgen 10 Stimmen gewährr. 
Wer in mehreren Wahl-Abeheilungen Meliorations-Grundstücke besitzt, 
ist in jeder derselben nach Verhälmmiß des darin liegenden Theils wahlberechtigt. 
g. 46. 
Zum Zweck der Wahl fertigt der Direktor der Sozietät eine Liste der 
Wähler und der ihnen zustehenden Stimmberechtigung. Vever Wahl-Kom- 
missar legt diese Wahllise an einem geeigneten Orte zur Einsicht offen, und 
macht, daß dieses geschehen, in der vom Königlichen Kommissar zu bestimmen- 
den Weise mit der Aufforderung bekannt, daß, wer Einwendungen gegen die 
Richtigkeit der Liste habe, dieselben binnen einer präklusivischen Frist von acht 
Tagen bei ihm anzubringen verpflichtet sei. 
Ueber die vorkommenden Einwendungen entscheidet endgültig der König- 
liche Kommissarius. 
K. 47. 
Nach Feststellung der Wahlliste setzt der Wahl-Kommissar an einem 
von ihm zu bestimmenden geeigneten Orte den Wahltermin an und bringt den- 
selben in der vom Königlichen Kommissar anzuordnenden Weise zur Kenntniß 
der Wähler. 
§S. 48.
	        
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