Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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K. 48. 
Die Wahl wird in nachstehender Reihenfolge vorgenommen: zuerst die 
Mitglieder des Vorstandes, sodann die des Verwaltungsrathes, demnächst die 
Stellvertreter für den Vorstand. 
F. 49. 
Wählbar ist jeder unbescholtene Inländer, welcher mindestens 24 Jahre 
alt ist und außerdem entweder selbst Sozieräts-Mirglied ist, oder zur Ausübung 
der dem Staate oder einer sonsligen juristischen Person zustehenden Wahlbe- 
rechtigung in der Sozietäk vermöge seines Amtes oder durch Spezial-Vollmacht 
ermachrigt ist. 
S. 50. 
Die Wahlberechtigung, welche in dem Wahltermine lediglich nach der 
festgestellten Wahlliste beurtheilt wird, kann nur persönlich oder durch Bevoll- 
mächtigte ausgeübt werden, welche sich durch schriftliche, von einer öffentlichen 
Behörde beglaubigte Vollmacht legicimiren. 
Der Fiskus und alle sonstigen juristischen Personen üben das Wahlrecht 
durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter, oder durch von diesen bestellte Bevoll- 
mchtigte aus. 
Ehefrauen, Minderlährige und unter Kuratel stehende Personen können 
das Wahlrecht nicht selbst ausüben, sondern werden resp. von ihren Ehemän= 
nern oder Vormündern, oder von den durch diese ernannten Bevollm cheigten 
vertreten. 
. 51. 
Die Abstimmung erfolgt durch öffentliche Stimmgebung zum Prokokoll. 
Gewählt sind diejenigen, welche die absolute Mehrheit der von den mitstim- 
menden Wählern vertretenen Stimmen für sich haben. Ist die Zahl derer, 
welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben, größer als die Zahl der 
* Waͤhlenden, so entscheidet die groͤßte Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit 
as Loos. Ergiebt sich dagegen fuͤr einen oder mehrere zu Waͤhlende keine 
absolute Majoritaͤt, so werden von denen, welche die meisten Stimmen erhalten, 
doppelt so viel, als noch zu waͤhlen sind, auf die engere Wahl gebracht. Stellt 
sich auch hierbei kein Resultat heraus, so wird zu einer zweiten und nöthigen- 
falls noch zu ferneren engeren Wahlen geschritten und bei jeder derselben der 
Kandidat, der bei der letzten Wahl die wenigsten Stimmen gehabt, fortgelassen. 
Bei Scimmengleichheit entscheidet das Loos. 
. 52. 
Beschwerden gegen die Gültigkeit der Wahl können nur innerhalb geha 
en. 
Tagen nach der Wahl bei dem Königlichen Kommissar angebracht wer 
Der Ober-Präsident entscheidet darüber. 
(Nr. 3310.) . 53.
	        
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