Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Ebenso muß uͤber saͤmmtliche der Bewaͤsserung unterworfene Grund- 
flächen der Sozietäts-Mitglieder ein vollständiges Kataster aufgenommen und 
solches, wo es erforderlich, event. durch Nachmessungen stets erganzt werden. 
K. 75. 
Wegen des Hütens auf den Wiesen, so wie wegen des Wässerungs- 
Verfahrens und der Heuwerbung, hat der Sozietäts-Direktor mit Zustimmung 
des Vorstandes und des Verwaltungsrathes die erforderlichen Reglements zu 
erlassen, wodurch die einzelnen Soziekäts-Mitglieder bei Vermeidung von Ock 
nungsstrafen bis zum Betrage von drei Thalern zu Anordnungen und Unter- 
lassungen im gegenseitigen gemeinschaftlichen Interesse verpflichter werden. 
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von nebn Thalern 
gehen, wenn der Ober-Präsident seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
Von jedem solchen Reglement ist sofort Abschrift an den Ober-Präsi- 
denten einzureichen, welcher befngt ist, das Reglement durch einen förmlichen 
Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen. 
g. 76. 
Die Vertheilung des Wassers ist so zu bewirken, daß jedes jur Sozie- 
  
tät gehörende Grundsiück möglichst gleichmäßig zur Bewässerung gelangt. der . 
Das Nähere darüber *! durch die nach F. 75. abzufassense Wösérungs= wm. 
atls-s 6 
Ordnung festzusetzen. 
S. 77. 
Die Beiträge zur Sozietäs-Kasse sind zu leisten nach Verhältniß des 
WVortheils, welchen die Bewässerung den einzelnen Grundstücken bringt. 
Die Menge und Qualität des zugeführten Wassers bildet den Maaß- 
stab zur Berechnung des Vortheils. 
So lange es noch nicht gelingt, nach diesem genauen Maaßstab die Re- 
partition der Beiträge zu bewirken, ist zundchst die Fläche der bewässerten 
Grundstücke als Maaßstab anzunehmen, jedoch sind die Grundstücke nach Ver- 
haltniß ihres Vortheils aus der Bewässerung in vier Klassen zu theilen, 
von denen 
die Klasse I. beträgt 5 Theile, 
- II. 4 2 
III. 3 
IV. - 2 = 
Die Zahl und Absiufung dieser Klassen kann durch übereinsiimmenden Beschluß 
des Verwaltungsrathes und Vorsiandes mit Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten anderweit normirt werden. 
F. 78. 
Sobald ein Grundstück zwei Jahre lang Bewässerung erhalten hat, 
kann dessen Besitzer, selbsi schon vor Vollendung der ganzen Anlage, zur Jah- 
lung eines seinem Vortheil entsprechenden Beitrages an die Sozietäts-Kasse 
herangezogen werden. 
(Nr. 3310.) 57 F. 79.
	        
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