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K. 7.
· Die Inhaber der Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin
verschriebenen Kapitalbetraͤge anders als nach Maaßgabe der im g. 6. ge-
dachten Amortisation zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) 3 der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
aufhört;
c) wenn egen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution durch
Subhchscon vollstreckt wird;
2) wenn die im K. 6. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kundigung nicht, son-
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein-
tritt, zurückgefordert werden und zwar
ad a. bis zur Zahlung der betreffenden Zins-Kupons;
ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
ad c. bis zur Aufhebung der Exekution.
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine Zmonatliche Kündigung
zu beobachten, auch kann der Inhaber der Obligation von diesem Kündigungs-
rechte nur innerhalb dreier Monate von dem Lage ab Gebrauch machen, wo
die Zahlung des Amoriisationsquantums hätte Statt finden sollen.
g. 8.
Diejenigen Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, und der
Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet nicht rechcheiin zur
Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direk-
tion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal böffent-
lich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jah-
resfrist nach dem letzten ôffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein
jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter An-
habe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von der Direktion
sfentlich bekannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat aus dergleichen Obli-
gationen keinerlei Verpflichtungen mehr, doch steht der General-Versemmlung
frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billigkeitsrücksichten
zu beschließen.
S. 9.
Die in den S#. 6. und 8. vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen
erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Düsseldorf, den
Preußischen Staats-Anzeiger, die Frankfurter Ober-Post-Amts-Zeitung, sowie
durch je eine der in Cöln, Düsseldorf und Elberfeld erscheinenden Zeitungen.
F. 10.