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Ober-Rechnungskammer dem Haupt-Bank-Direktorium in Gemaͤßheit des
§. 95. der Bank-Ordnung die Decharge zu ertheilen.
Die von dem Chef der Bank erlassenen Bestimmungen uͤber das
Formelle des Rechnungswesens, insbesondere uͤber die Form der jaͤhr-
lichen Rechnungslegung, sind außer dem Bank-Kuratorium (K. 48. der
Bank-Ordnung) zmleich der Ober-Rechnungskammer mitzutheilen.
4) Die Resultate der Revision der Jahres-Rechnungen, so wie etwaige Be-
merkungen über das Formelle des Rechnun zwesenz, insbesondere über
die Form der jährlichen Rechnungslegung, " von der Ober-Rechnungs-
Kammer dem Finanzminister vorzulegen, welcher dieselben nöthigen Falles
nach vorgängigem Vernehmen mit dem Chef der Bank in dem Bank-
Kuratorium zum Vortrag zu bringen und dessen Beschlußnahme in Ge-
mäßheit des F. 42. der Bank-Ordnung herbeizuführen hat.
Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ober-Rechnungs-
Kammer und der Bank-Verwaltung entscheidet das Bank-Kuratorium auf
den Vortrag des Finanzministers.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen
Kenmniß zu bringen.
Sanssouci, den 15. Juli 1850.
Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
An das Staatsministerium.
(Nr. 3322.)