Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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der Deichverband dieselbe auszufuͤhren, vorbehaltlich seiner Anspruͤche an andere 
Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. 
Insbesondere liegt dem Deichverbande die Unterhaltung und etwanige 
Erweiterung des von Boos-Wachsdorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See 
bis zur Rehsenschen Mühle in den Jahren 1846 bis 1848 ausgeführten Ent- 
wässerungs-Kanals ob. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne Genehmigung des Deich- 
hauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. 
Jeder Grundbesitzer der Niederung hat das Recht, die Aufnahme des 
Wassers, dessen er sich emledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Oeichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluths-Gesetzen hierbei Betheiligten. 
g. 4. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen- 
den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die Hauptgraͤben 
anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben, 
Schleusen, Bruͤcken ꝛe. und uͤber die sonstigen Grundstuͤcke des Verbandes ist 
bagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Oeichamte fest- 
ustellen. 
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der 
jährlichen Rechnungsabnahme zur Erkladrung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
K. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleisiung V###scht- 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich= gender Deich- 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung Fese Be 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver= himmung der 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Feichgeno en nach dem von der d 
Regierung in Merseburg auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. Nur die gungach dem 
Kosien der Anlage des von Wachödorf über Eutzsch in den Klitzschenaer See Deichtatasten. 
und von da bis zur Rehsenschen Wassermühle ausgeführten Kanals (G. 3.), 
einschließlich des damit verbundenen Ankaufs von Grundstücken und der An- 
lage von zugehörigen Bauwerken sind von den bei dieser Anlage besonders Be- 
theiligten nach Verhäleniß des abzuwendenden Schadens und herbeizuführen- 
den Vortheils zu tragen. 
(Nr. 3328.) Für
	        
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