Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 428 — 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundslücke aufnehmen und müssen 
den Auswurf, dessen Eigenkhum ihnen dagegen zufällt, binnen vier 
Wochen nach der Räumung — wenn aber die Räumung vor der Erndte 
erfolgt, binnen vier Wochen nach der Erndte — bis auf eine Ruthe Ent- 
fernung vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der 
Deichbaupzmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs ab- 
ndern; 
GBinnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 
S. 26. 
Im Vorlande gelten folgende Beschrankungen: 
a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Trans- 
port der Materialien über das Vorland, unentgeltlich gefallen lassen; 
auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht 
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Vor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschranken; 
c) Auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorsprin- 
genden Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern 
würden, können von der Königlichen Strompolizei -Behörde untersagt 
werden. 
Ausnahmen von den in 9#. 25. 26. gegebenen Regeln können in einzel- 
nen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden. 
g. 27. 
Die Eigenmhümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den 
Schutz= und Meliorations = Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Rasen r2c. gegen Ersatz des durch die Fortnahme der- 
selben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
S. 28. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer 
oder vom Oeichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung 
als
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.