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sind, persoͤnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizeibe-
hörden sind nach §. 25. des Deichgesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet,
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord-
nungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter 16 Jah-
ren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Later-
nen 2c. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden
sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güter einen besondern
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
S. 26.
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An-
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un-
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter
wird — in sofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt
ist, — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet.
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder
eigenmächtiges Verlassen der Wachtposten zu entziehen, wird durch eine Geld-
strafe von fünf Thalern oder verhl nigmtige efängnißstrafe geahndet.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete
Hhren. oder nicht gestellte reitende Bofen sind von dem Schuldigen folgende
eldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für 1 Fuder Mist 5 Rthlr. — Sgr.,
2) 1 Bund Stroh . . .. . . . . . . . .. — 6 =
3) 1 Fuhre. . . . . ... .. .. . ... . . . . 5 —
4) -1 reitenden Boten .. ... . . . .. 3
5) für unvollstandig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die
Hälfte der oben bestimmten Strafen.
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
Dritter Abschnitt.
S. 27.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über= Beschränkun-
nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann ut—
indeß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn die= den Grund-
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschatung der stüden.
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) ossi-