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schaftlichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statutes, uͤbri-
gens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche nach . 40., 140. bis
143. der Gemeinde-Ordnung vom 11. Mer 1850. den Aufsichtsbehörden der
Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tutes überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordenklich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse
des Deichamtes und Deichhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und
eingeschlagen ist, und setze ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in
Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffesisetzungen des Deichhauptmanns gegen die Mitglieder und
Unterbeamten des Verbandes binnen 10 Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (ck. S. 17.), über Erlaß und
- von Deichkassen-Beiträgen, sowie über Entschädigungen binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben
sind bei dem Deichhauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, begleitet
mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu befördern hat. Son-
stige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden.
g. 34.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich-
Verwalung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deichschau und
Deichamts-Konferenz-Protokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht
werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse so-
wohl, als der gesammten ODeichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur
Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts-Versammlungen abzuordnen,
eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhbrung bea- Deichamtes
zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. über die Po-
lizei-Verwaltung (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1850. S. 265.) die erforder-
lichen Polizeiverordnungen zu erlassen zum Schutz des Oeiches, des Oeich-
gebietes, der Gräben, Pyarhungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
g. 35.
Bei Wasserzefahr ist der Kreislandrarh — ebenso wie der etwa abge,
sendetc besondere Regierungs -Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die
Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits-
Maaßregeln gekroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge Statt, so kann derselbe
die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Or# und Stelle selbst kursen-
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