Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die s8d haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge 
zu leisten. 
K. 36. 
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichverbande 
nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leisiungen auf den Haus- 
halts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regie- 
rung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts- 
wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die auherordentliche Ausgabe fest 
und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. 
Gegen diese Emschsdung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 37. 
Die Regierung hat auch darauf - halten, daß den Deichbeamten die 
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und erwanige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
Fünfter Abschnitt. 
G. 38. 
Der Deichhaupemann sleht an der Spitze der Deichverwaltung. Er wird? t den 
von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Verkretung der Deich-der. "6 
genossen bei demselben bilden, durch absolutre Stimmenmehrheit auf sechs Jahre 1. Deichhamt- 
gewählt. mann. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestäti- 
zung versagk, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
iese Wahl nicht bestatigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher 
die Geschaftsführung übernimmt, wenn der Deichhauptmann auf längere Zeit 
behindert ist. 
In einzelnen Fallen kann der Deichhauptmann sich durch den Deichin- 
spektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellverrreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
gen Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamkes durch Handschlag an Eides Statr. 
(Nr. 3334.) 5. 39.
	        
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