Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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uhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschluͤsse ist ein 
Prorofol zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
K. 40. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fesstellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem ODeichamte zu bestimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deichinspektor innerhalb der ihm zur 
Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
K. 41. 
Berichtigungen des Deichkatasters finden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Deichhauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betref- 
fenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
K. 42. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mir Ausschluß des 
Deichinspektors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Diszipli- 
narstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthigen- 
falls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
* 
Der Deichhauptmann untersucht die deichpokizeilichen Vergehen der Mit- 
lieder des Verbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn 
Tagen nach Bekanntmachung des Strafresoluts kann der Angeschuldigte em- 
weder Untersuchung vor dem Polizeirichter verlangen oder Rekurs an die Re- 
gierung bei dem Deichhauptmann anmelden. Geschieht weder das Eine noch 
das Andere, so behält es bei der Straffesisetzung des Deichhauptmanns sein 
Bewenden. 
Deichpolizei-Kontraventi anderer Personen sind zur Beslrafung durch 
den Polizeirichter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom 
Deichhaupemann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. 
Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall 
(Nr. 3324.) durch 
 
	        
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