Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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durch den Polizeirichter auf Antrag des Deichhauptmanns und des Polizei- 
Anwalts bewirkt werden. 
Die vom Deichhauptmann allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 
S. 44. 
Der Deichhauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deichamtes; 
er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, erdffnet und schließt 
die Sitns und handhabt die Ordnung in denselben. 
ur Ausführung aller dieser Gese aͤfte ist der Deichhauptmann ermaͤch- 
tigt, sich die erforderliche Expeditions- und Schreibhuͤlfe anzunehmen und auf 
Kosten des Verbandes zu halten. 
g. 45. 
2. Deichin- Der Deichinspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbandes, 
speltor. mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang 
erforderlichen Maaßregeln. Er muß die Qualifikation eines gepruͤften Bau- 
meisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich- 
hauptmann vorgeschriebenen Weise. 
C. 46. 
Der Deichinspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her- 
stellung der Sozietäts-Anlagen und legt solche dem Deichhauptmann zur Pri- 
fung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. 
Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deichbrüchen 
sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. 
S. 47. 
Wird von dem Oeichamt die Genehmigung zur Ausführung einer Ar- 
beit versagt, welche nach der Erklärung des Beichinzpeztors ohne Gefähryun 
der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so mu 
die Entscheidung der Rezirrung (cf. &. 36.) von dem Deichinspektor eingeholt 
und demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
K. 48. 
Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be- 
schlossenen Bauten ist von dem Deichinspektor zu leiten. 
Auch die laufende Beaufsschtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä- 
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des 
Deichinspektors. Di 
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