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Die Unterbeamten, Deichschoͤppen, Wach- und Huͤlfsmannschaften haben
dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anwei-
sungen des Deichinspektors puͤnktlich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmaͤßigen Ünterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschlaͤge kann der Deichhauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts be-
stimmte Summen dem Deichinspektor zur Disposition stellen, bis zu deren Hoͤhe
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich-
Inspektor erfolgen.
Der halbjährigen Schau muß der Deichinspektor beiwohnen.
F. 49.
In dringenden Fallen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth-
wendig machen, deren Ausführung ohne Gef brung der Sozietätszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt und verpflichtet, die
Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. z muß aber die getrof-
fenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung noth-
wendig machen, gleichzeitig dem Deichhauptmann und, wenn Letzterer sich nicht
einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen.
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich-
amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahresein-
nahmen der Deichkasse nicht bestrieten werden, so muß das Deichamt in kürze-
ster Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu er-
halten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu beschließen.
S. 50.
Der Deichrentmeister wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren 3. Deichret-
Vertrages gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen
Deichkassenbeiträgen, so wie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung
angenommen.
S. 51.
Der ODeichrentmeister verwaltet die Deichkasse. Er hat insbesondere
a) die Elas-Enkwürse nach den Anweisungen des Deichhauptmanns auf-
ustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuiehen, die Restanten-
Listen zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
c) die ewöhmichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhauptmanns zu bewir-
ken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des
Deichhauptmanns durch die ODeichschöppen vertreten lassen;
d) die jahrliche Deichkassen-Rechnung zu legen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) 66 #