Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

4. Unterbe- 
emte. 
5. Del 
schö#ren. r 
— 438 — 
K. 52. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Damm= oder Wallmeisker für 
die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und 
Grunbstücke des Verbandes — werden von dem Deichhauptmam nach Anht- 
rung des Deichamtes gewählt und angenommen. Das Deichamt bestimmr die 
Zahl und den Geschäf'skreis derselben, beschließr r* ob die Anstellung auf 
Zeit, auf Kündigung oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
K. 33. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
binreichender technischer Kenneniß und Uebung sich der Deichinspektor ver- 
sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Ele- 
mentarkenntnisse in soweit besictzen, daß sie eine verständliche schriftliche Anzeige 
erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche Lohn- 
rechnung führen können. 
K. 54. 
Der Deichhauptmann ktheilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche 
in sechs Aufsichtsbezirke. Für jeden Bezirk werden zwei Deichschöppen aus 
der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte erwählt und vom 
Deichhauptmann bestatigt. Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des 
Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch zu Deichschöppen er- 
nannt werden. Die Deichschöppen sind Organe des Oeichhauptmanns und 
Deichinspektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, dieselben 
namentlich in den örtlichen Geschaften des Bezirks zu unterstützen. 
S. 55. 
Die Deichschbppen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntniß 
11 nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
arten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Oeichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiker, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Bauflelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
pro Thaler der ausgezahlten Summe. 
5.
	        
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