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S. 56.
Sobald die Groͤße der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be-
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig
macht, sind die Deichschöppen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen,
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich-
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz-
materialien zu sorgen und die Bewachung der ODeiche zu kontrolliren.
K. 57.
Das Deichamt hat über alle Angelesenheten des Deichverbandes zu be-
schließen, so weit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse
erfolgt durch den Deichhauptmann.
Die Mitglieder des Oeichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf-
träge der Wäahler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechrigt, sich
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die
Akten einsehen und Ausschuͤsse aus seiner Mitte ernennen.
S. 58.
Das Deichamt besteht aus funfzehn Mitgliedern, namlich:
a) dem Oeichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden,
b) dem Oeichinspektor und
c) 13 Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des
folgenden Abschnitts gewählt werden.
G. 59.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmaßig zweimal, im An-
fange Juni und November.
Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Vorsitzenden
außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von
einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
S. 60.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamt ein
für allemal fesigestellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge-
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe we-
nigstens sieben freie Tage vorher Statt haben.
(Nr. Bat.) 607 g. b1.
6. Das Desch-
sut.