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g. 61.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme
hiervon findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender An-
sbahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
iese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.
g. 62.
Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
leiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
orsitzenden.
K. 63.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
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Die Beschlässe des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Worsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un-
terzeichnet. Die Stelle der Letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter,
in einer Deichamts-Sitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Proko-
kollführer vertreten.
g. 65.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 6.) nothwendigen
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder-
lichen Ausgaben; über außerordentliche Deichkassenbeiträge und etwanige
Anleihen (cf. GV. 40. 46. 49.);
b) über Berichtigungen der Deichrolle (H#. 17. und 18.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9#. 19. bis 21.);
d) über die Repartition der Natural-Hülfsleistungen (G. 25.);
e) uͤber die Vergütungen für abgetretene Grundsiücke und Entnahme von
Materialien (F. 32.);
H uͤber