Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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f) über Geschäftsanweisungen für die Deichbeamten (9. 34.); 
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich- 
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschöppen (99. 38. 43. 
50. 54.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (G. 52.); 
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldungen, 
Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen; 
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des 
Deichverbandes; 
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech- 
nungen; 
1) über Verträge und Vergleiche, welche Gegenstände von funfzig Thalern 
oder mehr betreffen (S. 39 d.). 
S. 66. 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel 
sur Pugelmfigen Verzinsung und Agung der Schuld jedesmal festzu- 
stellen sind; 
b) * den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die 
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver- 
schluß von Deichbrüchen; 
c) zur Verdußerung von Grundstücken des Verbandes; 
ch zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
Deichinspektors. 
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
lionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöht 
werden. 
S. 67. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei 
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen müssen. Je- 
der der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Nepräsenzanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
aufferhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Män- 
gel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
F. 68. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen wird die zum Wo er Ver- 
Deichverbande gehörende Niederung in 10 Bezirke eingetßeil, von welchen W 
(Nr. 3324.) der beldem Deich- 
am
	        
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