Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Bonitirung verlangen, welche durch die im &. 6. gedachten ökonomischen Sach- 
verständigen zu bewirken ist. 
Diese Sachverständigen haben die Frage zu entscheiden, ob das in Rede 
stehende Grundstück wirelsch so versandet, morastig, ausgerissen oder von der 
Ackerkrume entblößt ist 2c., daß seine Ertragsfähigkeit nicht einmal die Hälfte 
der Ertragsfahigkeit eines in derselben Niederung belegenen Grundstücks der- 
selben Kategorie (Acker, Forst, Wiese, besthndige Weide) von guter Qualitat 
erreicht. 
Entscheiden die Sachverständigen, daß sich die Ertragsfahigkeit um mehr 
als die Hälfte nicht vermindert hat, so findet die Veranlagung nach dem vollen 
Flächeninhalt Statt, die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Beschwerde- 
führer bezahlt die Bonitirungskosten. Bejahen aber die Sachverständigen diese 
Vorfrage, so find drei Klassen anzunehmen: 
In die I. Klasse werden diejenigen Grundstücke eingeschätzt, deren Er- 
tragswerth zwar nicht die Hälfte, wohl aber ein Viertel oder noch mehr des 
Ertragswerthes eines Grundstücks von guter Qualitat erreicht. 
In die II. Klasse sind diejenigen Grundstücke einzuschätzen, deren Er- 
tragswerth zwar nicht ein Viertel, wohl aber ein Achtel oder noch mehr des 
Erkragswerthes eines Grundstücks von guter Qualität erreicht. 
In die III. Klasse kommen diejenigen Grundstücke, deren Ertragswerth 
nicht ein Achtel des Enragswerths eines Grundstücks von guter Qualität 
erreicht. 
Die Grundstücke der I. Klasse werden mit der Hälfte des wirklichen 
Flächeninhalts, die Grundstücke der II. Klasse mit dem vierten Theil des wirk- 
lichen Flächeninhalts, die Grundstücke der III. Klasse werden gar nicht veranlagt. 
g. 9. 
Nach erfolgter Tilgung der Kosten des ersten Neubaues wird der ge- 
wöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhalcung der Deiche und Entwässerungs- 
Anlagen für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen sechs Pfennige pro Mor- 
gen von jedem eingedeichten Morgen Acker festgesetzt. 
Wenn die Erfällung der Sozietätszwecke aber einen größeren Aufwand 
erfordert, so muß auch dieser Mehrbedarf als außerordentlicher Beitrag aus- 
geschrieben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
K. 10. 
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeirrdge, nachdem daraus für die 
Sozietätszwecke besenmmungemagig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von viertausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt 
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds barf nicht 
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein 
für folgende Zwecke verwendet werden: 
(K. 3326) a) fuͤr
	        
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