Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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in eine andere Klasse äbergegangen find, in die ihnen denufolge zukommende 
Rubrik des Deichkatasters zu übertragen, wonach sich alsbann, vom nachsten 
regelmäßigen oder außerordentlichen Tahtn stermine an, die Repartition der 
Beiträge richtet. Das erste Mal finder die Merision ein Jahr nach dem voll- 
endeten Dammbau Statt. Außerdem kann eine Berichtigung des Deichkata- 
sters zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in den bei Aufstellung 
des Deichkatagers zum Grunde gelegten Vermessungen nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch seither eingedeichte Grundstücke künftig außer- 
halb der Verwallung liegen, oder außerhalb der Verwallung gelegene 
Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
c) wenn eingedeichte Grundstücke dem Oeichverbande zum Behufe neuer 
Meliorationsanlagen als Eigenthum abgetreten worden sind; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke derzestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfdhigkeit um 
mehr als die Hälfte vermindert hat, und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten verursachen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen enescheidet das Deichomg. 
K. 15. 
Wegen angeblicher Irrthümer im Deichkataster oder Veränderungen im 
Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im F. 14. gedachten Füällen, 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtes angeordnet werden. 
K. 16. 
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Oeichkassenbeiträgen (ilaß und 
entscheidet das Deichamt. r———— 
Bellräge. 
K. 17. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruches ausgeliefet oder 
versandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch fallig 
werdenden Deichkassenbeiträge von den beschadigten Flächen bis dahin fordern, 
daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 14. abzuändern, schließlich 
entschieden sein wird. ·- 
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die ruͤckstaͤndigen Beitraͤge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch bdarf 
—2 die
	        
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