Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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nisse während der Dauer eines Krieges nicht in dem Umfange geltend gemacht 
werden, wie sie das Servis-Regulafiv vom 17. März 1810. gestattet; nament- 
lich muß hei Ourchmärschen, in engen Kantonnements und in belagerten Festun- 
men das Militair sich mit demjenigen begnügen, was nach WMaaggabe der 
Lus und sonstigen Verhaͤltnisse angewiesen werden kann und was die Quar- 
tierwirthe zu gewaͤhren vermoͤgen. 
Die nicht mobilen und in den Friedensgarnisonen verbleibenden Dienst- 
Wohnungs-Inhaber, imgleichen die selbsteingemietheten Offiziere, Mannschaften 
und servisberechtigten Militairbeamten jener Kategorle, empfangen die im Frie- 
den bezogene Servis-Kompetenz auch während des Krieges aus dem Milikair- 
fonds fort. 
g. 12. 
Der Vorspann auf Maͤrschen und bei Transporten soll in der Regel 
nur auf eine Entfernung von hoͤchstens vier Meilen benutzt werden; erfordern 
indessen besondere Umstaͤnde, daß die Vorspaͤnner uͤber 48 Stunden zuruͤckge- 
halten werden müssen, bevor sie in die Heimath entlassen werden koͤnnen, dann 
soll denselben Unterkommen und Naturalverpflegung für sich und ihre Pferde 
auf die Dauer der längeren Benutzung ihres Fuhrwerks gewährt werden. 
§. 13. 
Der Ersatz des Abgangs an Pferden zur Zeit des Krieges wird von 
denjenigen Bezirken geleistet, wo der Abgang eingetreten ist. Die Vergütigung 
der cheeferten Merde geschieht auf Grund jedesmaliger Taxen in Gemähheit 
der Bestimmungen der Verordnung vom 24. Februar 1834. (Gesetz-Sammlung 
Pro 1834. S. 56.). 
Im Uebrigen ist zur Erleichterung der zum Kriegsschauplatze gehörigen 
Gegenden und der demselben zunächst gelegenen Provinzen von den Mnssechen 
die Veranstaltung zu treffen, daß diejenigen Pferde, welche bei der Repartition 
und der Ausschreibung von Pferden zur Mobilmachung der Armee überschie- 
ßen, dazu benutzt werden, um den Abgang an Pferden im Laufe des Krieges 
zu ersetzen, so wie auch darauf Bedacht zu nehmen ist, daß durch Ankauf in 
den ne- zum Kriegsschauplatz gehbrigen Provinzen ein Nachschub für den Be- 
darf der mobilen Armee bewirkt werde. 
S. 14. 
Sollten die Kriegs-Ereignisse es nothwendig machen, daß Armatun-, Be- 
kleidungs-, Leder= und Reit jug-Stücke, Schanf- und Handwerkszeug, Heerge- 
räthe, Fetdegmpage"Gegensan e und Hufbeschlag, so wie Arznelen, Verband- 
mittel und sonstige exkraordinaire Bedürfnisse zur Heilung und Pflege der Kran- 
ken und Verwundeten von den Gemeinden oder Kreisen durch die dazu berech- 
tigten
	        
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