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Staats-Chausseen zu erheben, bestimme Ich, daß auch die dem Chausseegeld-
Tarif vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
Polizei-Wergehen auf die gedachte Chaussee Anwendung finden sollen.
Der gegenwartige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Belleoue, den 25. November 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 3338.) Bekanntmachung über die unterm 25. November 1850. erfolgte Bestätigung
der Statuten der Prenzlau-Boitzenburger Chaussee-Gesellschaft. Vom
5. Dezember 1850.
D. Königs Majestät haben die unterm 1. Mätz 1849. vollzogenen Statu-
ten der für den Bau einer Chaussee von Prenzlau nach Boitzenburg unter dem
Namen: „Prenhlau-Boigzenburger Chaussee-Gesellschaft“ gebildeten Mktien=
Gesellschaft mittelst Allerhbchsten Erlasses vom 25. November d. J. zu besta-
tigen geruhet, was nach Vorschrift des F. 3. des Gesetzes über Aktien-Gesell-
schaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht wird,
daß die Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Potsdam
zur öffentlichen Kenntniß gelangen werden.
Berlin, den 5. Dezember 1850.
Der Minister für Handel, Gewerte und öffentliche Arbeiten.
v. d. Heydt.
Berichtigung eines Druckfehlers
der Gesetzsammlung fär das Jahr 1850.
J der ersten Zeile des F. 10. des in No. 20. der Gesetz-Sammlung für das
hr 1850. Seite 277. bis 283. abgedruckten Gesetzes, über die Verhütung
eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauches des Ver-
sammlungs= und Vereinigungs-Rechtes, vom 11ten März 1850., ist statt:
les „Den in den vorhergehenden Paragraphen ꝛc.“
zu lesen:
„Den in dem vorhergehenden Paragraphen 2c."
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeri
Bexrlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)