Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Beitrag beschränkt werden für diejenigen Grundstücke, welche ungeachtet der 
Ueberschwemmung mindestens den halben Ertrag einer gewbhnlichen Jahres- 
nutzung nach Ermessen des Deichamtes geliefert haben. 
Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des 
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist. 
. 19. 
Sobald das Wasser die Höhe von zehn Fuß am Frankfurter Pegel er- 
reicht, müssen die Deiche des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter 
dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschasen unausgesetzt bewacht wer- 
den. Oie erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tage- 
lohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten 
Ortschaften requirirt werden. 
G. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter aich mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung umnd Schützung der Deiche 
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und 
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
6. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und wercheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pähle abzugrenzen, unbeschadet des 
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
DODOer Deichhaupemann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
§. 22. 
Bretrer, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichoerbandes 
(Nr. 3339.) m 
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