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Beitrag beschränkt werden für diejenigen Grundstücke, welche ungeachtet der
Ueberschwemmung mindestens den halben Ertrag einer gewbhnlichen Jahres-
nutzung nach Ermessen des Deichamtes geliefert haben.
Der Erlaß bleibt ganz ausgeschlossen, wenn nach dem Ermessen des
Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung verursacht ist.
. 19.
Sobald das Wasser die Höhe von zehn Fuß am Frankfurter Pegel er-
reicht, müssen die Deiche des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter
dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschasen unausgesetzt bewacht wer-
den. Oie erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tage-
lohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten
Ortschaften requirirt werden.
G. 20.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn-
liche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter aich mehr
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei-
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung umnd Schützung der Deiche
erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und
die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Fall der Noth befugt, die erforderlichen
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
6.
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und wercheidigen
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pähle abzugrenzen, unbeschadet des
Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten
zu beordern.
DODOer Deichhaupemann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate-
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen.
§. 22.
Bretrer, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deichge-
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der
einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des Deichoerbandes
(Nr. 3339.) m
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