Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfaͤ- 
hig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Poli- 
zeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwchliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechszehn 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beil selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen 2c. müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden 
sind, von den Gemeinden und den Gursbesitzern, deren Güter einen besonderen 
Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
C. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wäch-er und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt 
ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder ver- 
hältnißmäßige Gefängnißstrase geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachposien zu entziehen, zieht eine Geldstrafe 
von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht gelei- 
stete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen fol- 
gende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) fuͤr 1 Fuder Mist . . . ... . . . . .. 5 Rthlr. 
2) 1 Bund Stroh . . ..... .... .. . . .. .... . ... — = 6 Sgr. 
3) 1 Fuhernrs .. 5 
4) 1 reitenden Blllen ... 3 = 
5) = unvollsiändig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. 
die Hälfte der oben besiimmten Strafen. 
Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung erent. zum Ersatze der Kosten 
der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
K 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleisiun- 
gen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen cin 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. 
Dic-
	        
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