Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Verpflichlun- 
gen der Deich- 
Oenossen, Geld- 
— 542 — 
. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich auf 
mindestens 16 Fuß Höhe am Frankfurter Pegel von der Höhe bei Fürstenberg 
bis zum Brieskower See und von dort längs des Brieskower Sees bis zur 
Höhe unterhalb Krebsjauche in denjenigen durch die Stcat= Verwaleungcher 
hörden festzusiellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erfor- 
derlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch 
den hochsten Wasserstand der Oder zu sichern. Wen zur Erhaltung des Dei- 
ches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat der Deschverband dieselbe auszufüh- 
ren, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpflichtete. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu un- 
terhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung 
schaͤdliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Haupt- 
graͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichbauptmanns von Pri—- 
vatpersonen weder aufgessaut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorflurhsgesetzen hierbei Betheiligten. 
9. 
Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Brieskower See 
abschließenden Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) fuͤr die 
Hauptgraͤben anzulegen und zu unterhalten. 
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgraͤben, 
Schleusen, Bruͤcken u. s. w. und über die sonstigen Grundsiücke des Verbeon 
des ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte fest- 
zusiellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei 
er jährlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt. 
Zweiter Abschnitt. 
S. 5. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse 
aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.