Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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können vom Deichhauptmann gegen Tgohn angenosnern und aus der Deich- 
kasse bezahlt oder aus den opeligen rtschaften requwmirt werden. 
G. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wcchter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anwei- 
sung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche er- 
forderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gestellen und die 
zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Von dieser Verpflichtung sind diejenigen Grundbesitzer, welche ihren 
Wohnort am rechten Oderufer habon, in dem Falle entbunden, wenn sie durch 
Eisgang oder Hochwasser behindert sind, die Oder zu passiren. 
er Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung 
kommt, von den Besitzern verabfolgt werden. 
K. 21. 
Jedem Ort ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschadet des 
Rechis der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten 
zu beordern. 
Der Deichhaupfmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Materia= 
lien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche schaf- 
fen lassen. 
* 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh u. s. w.) und die Dienste werden auf die 
Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhaltnisse der Deichkassenbei- 
träge der einzelnen Ortschaften. Die Materialien werden Eigenthum des 
Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
faähig sind, persönlich und unentgelklich geleistet werden. Die betreffenden Poli- 
zeibehörden sind nach §. 25. des Gesetzes vom 28. Januar 1848. verpflichtet, 
auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sorgen, daß dessen Anord- 
nungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter 16 
Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
(Nr. #40.) Jeder
	        
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