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darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht geak-
kert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Wor-
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König-
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf
schädliche Weise beschranken;
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholze auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbettes befördern würden,
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den 9#. 26. und 27. gegebenen Regeln können
in einzelnen Fallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
K. W.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundslücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Vechhaupmmanns dem Verbande den zu den
Schut- und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen
Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate-
rialien an Sand, Lehm, Natn u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme
desselben. ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
A. 29.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Pflanzung im Worland von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt-
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und
unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande
gegen Entschädigung überlassen.
K 30.
Bei Feststellung der nach §9. 23. und 29. zu gewährenden Vergätigung
ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (F. 20. des
Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütigung ist innerhalb vier
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts-
weg zulässig. Wer auf denselben verzichten will, kann binnen gleicher Frist
Rekurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorlckufig festgesetzte Entschddigung nicht
aufgehalten.
Vier-