Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht geak- 
kert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im Wor- 
lande in soweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König- 
lichen Strompolizei-Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf 
schädliche Weise beschranken; 
c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholze auf vorspringen- 
den Landecken, welche die Irregularitäk des Flußbettes befördern würden, 
können von der Strompolizei-Behörde untersagt werden. 
Ausnahmen von den in den 9#. 26. und 27. gegebenen Regeln können 
in einzelnen Fallen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet 
werden. 
K. W. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundslücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung des Vechhaupmmanns dem Verbande den zu den 
Schut- und Meliorations-Anlagen erforderlichen Grund und Boden gegen 
Vergütigung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Mate- 
rialien an Sand, Lehm, Natn u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme 
desselben. ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. 
A. 29. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
vom Deichfuße eine Pflanzung im Worland von der Deichverwaltung als 
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt- 
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen und 
unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande 
gegen Entschädigung überlassen. 
K 30. 
Bei Feststellung der nach §9. 23. und 29. zu gewährenden Vergätigung 
ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (F. 20. des 
Deichgesetzes). 
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu 
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem 
Deichhauptmann vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes interimistisch 
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütigung ist innerhalb vier 
Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechts- 
weg zulässig. Wer auf denselben verzichten will, kann binnen gleicher Frist 
Rekurs an die Regierung einlegen. 
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird 
durch die Einwendungen gegen die vorlckufig festgesetzte Entschddigung nicht 
aufgehalten. 
Vier-
	        
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