Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 558 — 
S. 53. 
Die Deichschulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe der 
Verwaltung eine Mitanfsicht über den Zustand der Deiche und sonstigen So- 
zietäts-Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwährend Kenntnig 
zu nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirk und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, so wie auch Anträge 
und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupfmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Uncersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baugelle, beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfennige 
p#ro Thaler der ausgezahlten Summe. 
. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
machr, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 55. 
4. Das Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu 
Delcham, beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
K. 56. 
Das Deichamt besteht aus 11 Mitgliedern, nämlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
c) neun Repräsentanten der Oeichgenossen welche nach den Vorschriften 
des folgenden Abschnitts gewählt werden. E
	        
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