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§. 57.
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An-
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt
von dem Deichhauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß
erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
g. 58.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein
für allemal festgestellt. Oie Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Ge-
genstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenig-
stens sieben freie Tage vorher statthaben.
g. 59.
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Haͤlfte seiner
Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hier-
von findet Statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhandlung
uͤber denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genuͤgender An-
zahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf
diese Bestimmung ausdruͤcklich hingewiesen werden.
K. 60.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied
hat gleiches Stimmrecht. Bei Sctimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
F. 61.
An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf
derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Verbandes in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung selbst mit Hülfe der Stell-
vertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der
Deichhauptmann, oder wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde bethei-
ligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen des Deichverbandes zu
sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für denselben zu bestellen.
S. 62.
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend ge-
wesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen.
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern un-
terzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte gewählter, in
einer Deichamtssitzung hierzu von dem Deichhauptmann vereideter Protokoll-
führer vertreten.
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