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g. 63.
Das Deichamt beschließt insbesondere:
a) uͤber die zur Erfüllung der Sozietätszwecke (§#. 1. bis 4.) nothwendigen
oder nützlichen Einrichtungen, über die Bauanschläge und die erforder-
lichen Ausgaben, über außerordentliche Deichkassenbeiträge und erwanige
Anleihen (cl. . 38. 44. 47.);
b) über Berichtigungen des Deichkatasters (G. 13. und 14.);
c) über Erlaß und Stundung der Deichkassenbeiträge (9. 15 — 18.);
ch über die Repartition der Naturalhülfsleistungen (F. 22.);
e) über die Vergütigungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von
Materialien (G. 0.);
flüber Geschäfts-Anweisungen für die Deichbeamten CG. 32.);
6) über die Wahl des Deichhauptmanns, seines Stellvertreters, des Deich-
Inspektors, des Deichrentmeisters und der Deichschulzen (. 36. 43.
48. 52.), sowie über die Zahl der Unterbeamtenstellen (F. 50.);
h) über die den Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun-
gen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Auslagen;
i) über die Benutzung der Grundslücke und des sonstigen Vermögens des
Deichverbandes;
k) über den jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
1) über Verträge und Verfleiche, welche Gegenstände von 50 Rthlr. oder
mehr betreffen G. 37. d.).
S. 64.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur Pugelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
stellen sind;
b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen, und über den Ver-
schluß von Deich rücken,
c) zur Verdußerung von Grundslücken des Verbandes;
d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspertors.
Sollte das DOeichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera-
tionen bewilligen, so können desselhen von der Regierung nöthigenfalls erhöhet
werden.
C. 65.
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich zwei
Deputirte, welche der honzen Deich= und Grabenschau beiwohnen muüssen.
Jeder der übrigen Repräsenkanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. Di
ie