Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Die Repraͤsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
uͤberwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Maͤn- 
gel, sowie die Wuͤnsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhauptmann 
oder dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
S. 66. 
Behufs der Wahl der Repraͤsentanten der Deichgenossen im Deichamte Bebl der Ver- 
wird die zum Deichverbande gehrige Niederung in fünf Wahlbezirke einge= 
theilt, von welchen bel dem Decch- 
der iste Bezirk, bestehend aus den Grundbesitzern der Bruchfeldmarken Für-u## 
stenberg, Vogelsag . . . .. 1 Reprdsentanten, 
der 2te bestehend aus dem Bruchgrundbesitz der 
Stiftsherrschaft Neuzelle . 2 
der Zte bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmark Aurcrtrr. 1 
der 4te bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmark Krebsjauche, Ziltendoff. 4 
der 5te bestehend aus den Grundbesitzern der Bruch- 
feldmarken Cunitz, Brieskow, Reipzig 
und Lossor 1 - 
9 Repraͤsentanten 
und eine (Sleiche Anzahl von Stellvertretern auf sechs Jahre wählt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Orictel aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist 
jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Ver- 
bandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wir- 
kung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewäahlt, so wird der 
Altere allein zugelassen. 
K. 67. 
Die Wahl der Repräsentanten erfolgt mit Ausnahme des 2ten Wahl- 
bezirks, in welchem der Königlichen Regierung, Abtheilung für die Kirchen- 
Verwaltung und das Schulwesen, die Ernennung der Repräsentanten für das 
Stift Neuzelle zusteht, in jedem Bezirke durch Wahlmänner, und zwar: 
im isten Bezirke durch 12 Wahlmänner, 
2 
3ten - 1 
Aten 48 
2 5ten 12 
** Zum
	        
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